Art. 2 – Änderung der Richtlinie 2004/109/EG

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Artikel 4 Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:
„(7) Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2020 beginnen, werden alle Jahresfinanzberichte in einem einheitlichen elektronischen Berichtsformat erstellt, sofern die durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde, ESMA) eine Kosten-Nutzen-Analyse durchgeführt hat. Ein Mitgliedstaat kann den Emittenten jedoch gestatten, diese Anforderung an die Berichterstattung erst für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2021 beginnen, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat der Kommission seine Absicht bis zum 19. März 2021 mitteilt, eine solche Verschiebung zu gestatten, und dass seine Absicht hinreichend begründet ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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