Art. 47a – Zeitliche Begrenzung der Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt

REG_2021_337 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1129 im Hinblick auf den EU-Wiederaufbauprospekt und gezielte Anpassungen für Finanzintermediäre und der Richtlinie 2004/109/EG im Hinblick auf das einheitliche elektronische Berichtsformat für Jahresfinanzberichte zur Unterstützung der wirtschaftlichen Erholung von der COVID-19-Krise

Die in den Artikeln 7 Absatz 12a, Artikel 14a, Artikel 20 Absatz 6a und Artikel 21 Absatz 5a festgelegte Regelung für den EU-Wiederaufbauprospekt läuft am 31. Dezember 2022 aus.
Für EU-Wiederaufbauprospekte, die zwischen dem 18. März 2021 und dem 31. Dezember 2022 gebilligt wurden, gelten bis zum Ende ihrer Gültigkeit oder bis zum Ablauf von 12 Monaten nach dem 31. Dezember 2022, je nachdem, was zuerst eintritt, weiterhin die Bestimmungen des Artikels 14a.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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