(1)Wird eine Verschmelzung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden alle folgenden Bestimmungen Anwendung: a) das übernehmende Institut kommt den für das übernommene Institut geltenden Verpflichtungen aus dieser Verordnung nach; b) das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird um jeden gemäß Artikel 6 Absatz 2 anwendbaren pauschalen Freibetrag gekürzt; c) die NZBen beurteilen anhand der Tagesendguthaben auf den Mindestreservekonten sowohl des übernehmenden als auch des übernommenen Instituts, ob die Institute die Anforderungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a erfüllen.
(2)Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die in Absatz 1 genannte Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, gilt Folgendes: a) das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird nur um einen pauschalen Freibetrag nach Artikel 6 Absatz 2 gekürzt, und b) das Mindestreserve-Soll des übernehmenden Instituts wird für die Zwecke von Artikel 6 auf der Grundlage einer Mindestreservebasis errechnet, die sich aus den Mindestreservebasen der übernommenen Institute und des übernehmenden Instituts zusammensetzt. Für die Zwecke von Buchstabe b werden gemäß den Vorschriften in Anhang III Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) für die Berechnung die Mindestreservebasen jedes Instituts herangezogen, die für die maßgebliche Mindestreserve-Erfüllungsperiode ohne Verschmelzung zugrunde gelegt worden wären. Unterabsatz 1 gilt auch für nachfolgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden, in denen die Bedingungen von Anhang III Teil 2 Nummer 4 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) erfüllt werden.
(3)Wird eine Spaltung während einer Mindestreserve-Erfüllungsperiode wirksam, finden folgende Bestimmungen Anwendung: a) übernehmende Institute, die Kreditinstitute sind, kommen den für das übertragende Institut geltenden Verpflichtungen dieser Verordnung nach; b) jedes der übernehmenden Kreditinstitute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach; c) die Mindestreserven, die vom übertragenden Institut unterhalten werden, werden proportional auf die übernehmenden Institute aufgeteilt; d) der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen.
(4)Während der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die unmittelbar auf die Mindestreserve-Erfüllungsperiode folgt, in der die Spaltung wirksam wird, und bis die übernehmenden Institute ihre jeweilige Mindestreservebasis gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) melden, finden die folgenden Bestimmungen Anwendung: a) jedes der übernehmenden Institute kommt den Verpflichtungen dieser Verordnung in Bezug auf den gegebenenfalls von ihm übernommenen Anteil an der Mindestreservebasis des übertragenden Instituts nach, und b) der in Artikel 6 Absatz 2 genannte pauschale Freibetrag wird von den Mindestreserven jedes übernehmenden Instituts abgezogen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024
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