Art. 5 – Mindestreservebasis

REG_2021_378 · über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)

(1)Die Institute berechnen ihre Mindestreservebasis anhand der statistischen Daten über die folgenden Verbindlichkeiten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet werden: a) Einlagen; b) ausgegebene Schuldverschreibungen. Hat ein Institut Verbindlichkeiten gegenüber einer sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Zweigstelle desselben Rechtssubjekts oder gegenüber einer sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Hauptniederlassung bzw. einem sich außerhalb des Euro-Währungsgebiets befindlichen Geschäftssitz desselben Rechtssubjekts, erfasst es solche Verbindlichkeiten in der Mindestreservebasis.
(2)Die Institute nehmen die folgenden Verbindlichkeiten von der nach Absatz 1 zu berechnenden Mindestreservebasis aus: a) Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Institut, wenn dieses Institut i) der Mindestreservepflicht gemäß dieser Verordnung unterliegt und ii) nicht befreit ist oder keine Befreiung von der Mindestreservepflicht nach Artikel 4 erhalten hat; b) Verbindlichkeiten gegenüber der EZB oder einer NZB eines Mitgliedstaats des Euro-Währungsgebiets.
(3)Werden Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 von der Mindestreservebasis ausgenommen, a) unterrichtet das Institut unverzüglich die betreffende NZB über den ausgenommenen Betrag; b) legt das Institut Nachweise über diese Verbindlichkeiten vor; c) zieht das Institut den Betrag dieser Verbindlichkeiten von der Mindestreservebasis ab, nachdem es der betreffenden NZB entsprechende Nachweise über deren Höhe gemäß Buchstabe b vorgelegt hat. Kann ein Institut für die Zwecke von Buchstabe b den Nachweis über die Höhe der Verbindlichkeiten der Kategorie „ausgegebene Schuldverschreibungen“ gegenüber der betreffenden NZB nicht erbringen, muss dieses Institut den auf der Website der EZB veröffentlichten Standardabzug auf den ausstehenden Betrag der Schuldverschreibungen anwenden, die es ausgegeben hat und die eine Ursprungslaufzeit von bis zu einschließlich zwei Jahren haben.
(4)Bei der Bestimmung des Standardabzugs, der auf Verbindlichkeiten der in Absatz 3 genannten Kategorie Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren anwendbar ist, berücksichtigt die EZB das für das Euro-Währungsgebiet geltende Verhältnis („macro ratio“) zwischen dem Bestand aller betreffenden Papiere, die von Kreditinstituten ausgegeben und von anderen Kreditinstituten und von der EZB und den betreffenden NZBen gehalten werden, und den ausstehenden Gesamtbeträgen dieser von den Kreditinstituten ausgegebenen Papiere.
(5)Die Institute berechnen ihre Mindestreservebasis für eine bestimmte Mindestreserve-Erfüllungsperiode anhand der Daten für den Monat, der zwei Monate vor dem Monat liegt, in dem die Mindestreserve-Erfüllungsperiode beginnt.
(6)In das „Cutting-off-the-tail“-Verfahren einbezogene Institute im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) berechnen ihre Mindestreservebasis für zwei aufeinander folgende Mindestreserve-Erfüllungsperioden ab der Mindestreserve-Erfüllungsperiode, die im dritten Monat nach dem Quartalsende beginnt, auf der Basis der Quartalsenddaten, die gemäß der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) gemeldet werden. Diese Institute melden der betreffenden NZB ihr Mindestreserve-Soll gemäß Artikel 7.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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