REG_2021_378 · über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht (Neufassung) (EZB/2021/1)
(1)Das nach Artikel 3 von den Instituten unterhaltene Mindestreserve-Soll wird durch Anwendung der folgenden Mindestreservesätze auf jede der in Artikel 5 genannten Verbindlichkeiten der Mindestreservebasis berechnet: a) Für die nachstehend aufgeführten Kategorien, die in Anhang II Teil 2 der Verordnung (EU) 2021/379 (EZB/2021/2) aufgeführt werden, gilt ein Mindestreservesatz von 0 %: i) Einlagen, die eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: — sie haben eine vereinbarte Laufzeit von über zwei Jahren; — sie haben eine vereinbarte Kündigungsfrist von mehr als zwei Jahren; — sie sind Repogeschäfte; ii) Schuldverschreibungen mit einer Ursprungslaufzeit von über zwei Jahren. b) Für alle anderen in die Mindestreservebasis einbezogenen Verbindlichkeiten gilt ein Mindestreservesatz von 1 %.
(2)Vorbehaltlich der Bestimmungen der Artikel 10 bis 12 zieht die NZB oder das Institut bei der Berechnung des Mindestreserve-Solls des Instituts einen pauschalen Freibetrag in Höhe von 100 000 EUR ab.
(3)Die NZBen verwenden das gemäß Artikel 6 berechnete Mindestreserve-Soll für a) die Verzinsung der Mindestreserveguthaben; b) die Beurteilung der Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a.
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