Art. 10 – Mindestanforderungen und nationale Berichtsverfahren

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

(1)Die Berichtspflichtigen haben die für sie vorgeschriebenen statistischen Berichtspflichten gemäß den in Anhang IV festgelegten Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen einzuhalten.
(2)Die vom tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen einzuhaltenden Berichtsverfahren werden von den NZBen in Übereinstimmung mit den nationalen Anforderungen festgelegt und durchgeführt. Die NZBen stellen sicher, dass diese Berichtsverfahren die benötigten statistischen Daten liefern und eine genaue Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen für die Übermittlung, Exaktheit, Erfüllung der Konzepte und Korrekturen gemäß Anhang IV ermöglichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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