Art. 11 – Verschmelzungen, Spaltungen und Reorganisationen

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

(1)Der tatsächliche Berichtspflichtige zeigt der betreffenden NZB eine Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation an, wenn a) diese Verschmelzung, Spaltung oder sonstige Form der Reorganisation geeignet ist, die Erfüllung seiner Berichtspflichten zu beeinträchtigen; und b) die Absicht zur Durchführung des in Buchstabe a genannten Vorgangs öffentlich bekannt ist.
(2)Die Anzeige gemäß Absatz 1 a) erfolgt in einem angemessenen Zeitrahmen vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung, Spaltung oder sonstigen Form der Reorganisation und b) umfasst Angaben zu den Verfahren, die angewendet werden sollen, um den statistischen Berichtspflichten gemäß dieser Verordnung nachzukommen.
(3)Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen zwischen dem Ende eines Referenzzeitraums und der von der betreffenden NZB gemäß Artikel 7 Absatz 1 bestimmten Frist für die Meldung statistischer Daten für diesen Referenzzeitraum, erfüllt das übernehmende Institut die Berichtspflichten der übernommenen Institute für diesen Referenzzeitraum so, als hätte die Verschmelzung nicht stattgefunden.
(4)Erfolgt eine Verschmelzung von Berichtspflichtigen während eines Referenzzeitraums, können die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, für diesen Referenzzeitraum und für nachfolgende Referenzzeiträume die statistischen Daten für die übernommenen Institute getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden. Für die Zwecke von Unterabsatz 1 ist es nicht zulässig, dass die NZBen dem übernehmenden Institut gestatten, die statistischen Daten für die übernommenen Institute für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten nach der Verschmelzung getrennt von seinen eigenen statistischen Daten zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 11 REG_2021_379 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 11 REG_2021_379 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.