Art. 14 – Erstmalige Meldung

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

(1)Die erstmalige Meldung der monatlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für Januar 2022.
(2)Die erstmalige Meldung der vierteljährlichen statistischen Daten gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfolgt mit Daten für das erste Quartal 2022.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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