Art. 17 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

(1)Die in Artikel 2 Absatz 1 genannten MFIs wenden die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 an.
(2)Die in Artikel 2 Absatz 4 genannten Nicht-MFI-Kreditinstitute wenden mit Ausnahme der in Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) festgelegten Berichtspflichten die in der genannten Verordnung auf MFIs anwendbaren Berichtspflichten vom 26. Juni 2021 bis zum 1. Februar 2022 an. Außer für die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind, können die NZBen einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die Nicht-MFI-Kreditinstitute die Daten gemäß diesem Absatz melden. Dieser Zeitpunkt ist spätestens der 31. März 2022.
(3)Die NZBen können Nicht-MFI-Instituten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die statistischen Berichtspflichten gemäß Absatz 1 gewähren, soweit die ausstehenden Beträge der gesamten Aktiva des Berichtspflichtigen 350 Mio. EUR nicht übersteigen. Gewähren die NZBen Ausnahmeregelungen nach Unterabsatz 1, erheben sie mindestens die in Anhang III genannten statistischen Daten, die für die Berechnung der Mindestreservebasis der Kreditinstitute nach Artikel 5 der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) erforderlich sind.
(4)Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 sind die Berichtspflichtigen nicht verpflichtet, Untergliederungen nach Immobiliensicherheiten in Bezug auf Kredite gemäß Anhang I Teil 3 Abschnitt 1 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) zu melden.
(5)Die Berichtspflichtigen melden bis zum 28. Februar 2022 bestimmte Bilanzpositionen weiterhin vierteljährlich gemäß Artikel 5 Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) und gemäß Anhang I jener Verordnung.
(6)Im Zeitraum vom 26. Juni 2021 bis 1. Februar 2022 berücksichtigen Berichtspflichtige gemäß den Absätzen 1 und 2, soweit sie bestehende Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten melden, die der Mindestreservepflicht nach der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) unterliegen, bei diesen Meldungen ihre bestehenden Verbindlichkeiten gegenüber Nicht-MFI-Kreditinstituten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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