ErwGr. 13

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

Zur Erhöhung der Markttransparenz und zur Erleichterung der Berichterstattung ist es zudem erforderlich, die Definition von Geldmarktfonds für statistische Zwecke an die Aufsichtsvorschriften anzupassen, soweit die gemäß der Verordnung (EU) 2017/1131 zugelassenen Organismen für gemeinsame Anlagen Finanzinstrumente begeben, die als Einlagensubstitute im engeren Sinne gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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