ErwGr. 19

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

Zur Erleichterung ihrer Umsetzung durch die Berichtspflichtigen sollten die jüngsten monatlichen und vierteljährlichen Berichtspflichten für Referenzzeiträume eingeführt werden, die innerhalb eines Kalenderquartals liegen. Dementsprechend erfolgt die erstmalige Meldung im Rahmen der monatlichen Berichtspflichten für den Referenzzeitraum Januar 2022 und die erstmalige Meldung im Rahmen der vierteljährlichen Berichtspflicht für das erste Quartal 2022. Um die kontinuierliche Verfügbarkeit der erforderlichen Daten sicherzustellen, sollten die Berichtspflichten im Hinblick auf die vierteljährlich erforderlichen Daten für den Referenzzeitraum des vierten Quartals 2021 beibehalten werden. Die nach dieser Verordnung festgelegten Berichtspflichten sollten somit nach dem jeweiligen Referenzzeitraum für die zu meldenden monatlichen Daten, namentlich ab dem 1. Februar 2022, gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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