ErwGr. 3

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 bestimmt die Europäische Zentralbank (EZB) den tatsächlichen Kreis der Berichtspflichtigen innerhalb der Grenzen des Referenzkreises der Berichtspflichtigen; zugleich ist die EZB nach dieser Vorschrift berechtigt, bestimmte Gruppen von Berichtspflichtigen ganz oder teilweise von den statistischen Berichtspflichten zu entbinden. Nach Artikel 6 Absatz 4 kann die EZB Verordnungen zur Festlegung der Bedingungen erlassen, unter denen das Recht zur Überprüfung statistischer Daten oder zu ihrer Zwangserhebung wahrgenommen werden kann.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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