REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)
Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 wird unter anderem die Begriffsbestimmung für „Kreditinstitute“ in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) auf systemrelevante Wertpapierfirmen ausgedehnt. Folglich ist es erforderlich, die Bezugnahme in der Begriffsbestimmung für „monetäres Finanzinstitut“ in der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 (EZB/2013/33) an die einschlägige geänderte Bestimmung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzupassen, um die Kohärenz der gemeinsamen Normen, Begriffsbestimmungen und Klassifizierungen für die statistische Zuordnung von Einlagen entgegennehmenden Unternehmen und die Homogenität des MFI-Sektors zu wahren. Dennoch ist es auch erforderlich, die kontinuierliche Verfügbarkeit der statistischen Daten zu allen Kreditinstituten im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in geänderter Fassung sicherzustellen, unter anderem für die Berechnung der Mindestreservebasen für diese Kreditinstitute gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 der Europäischen Zentralbank (EZB/2021/1) (8). Nicht-MFI-Kreditinstitute werden daher in den Anwendungsbereich der Neufassung einbezogen.
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