ErwGr. 8

REG_2021_379 · über die Bilanzpositionen der Kreditinstitute und des Sektors der monetären Finanzinstitute (Neufassung) (EZB/2021/2)

Es ist angemessen, dass MFIs gestattet werden kann, Daten im Auftrag anderer Berichtspflichtiger zu melden, die ebenfalls in demselben Mitgliedstaat ansässige MFIs sind, um die Erfüllung der statistischen Anforderungen durch Gruppen verbundener Berichtspflichtiger zu erleichtern. Dennoch müssen die für diese Gruppen gegebenenfalls gemeldeten statistischen Daten ausreichen, um die Mindestreservebasis für Kreditinstitute gemäß Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) zu berechnen. Daher sollten die statistischen Daten, die zur Berechnung der Mindestreservebasis jedes einzelnen Mitglieds dieser Gruppen erforderlich sind, gemeldet werden, es sei denn, es wurde einer Gruppe gestattet, die Mindestreserven gemäß der Verordnung (EU) 2021/378 (EZB/2021/1) auf aggregierter Basis für die gesamte Gruppe zu melden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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