ErwGr. 11

REG_2021_418 · zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Nicotinamid-Ribosidchlorid und Magnesiumcitratmalat zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie hinsichtlich der für Kupfer verwendeten Maßeinheiten

Gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 3 der Richtlinie 2002/46/EG ist die in einem Nahrungsergänzungsmittel enthaltene Kupfermenge in numerischer Form unter Verwendung der in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG genannten Maßeinheiten auf dem Etikett anzugeben. Gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 2002/46/EG sind die Informationen zu diesem Stoff auch als Prozentsatz der in Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) genannten Referenzwerte auszudrücken. Gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG ist die für die Kennzeichnung von Nahrungsergänzungsmitteln vorgeschriebene Maßeinheit für Kupfer „μg“, während die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 für Kupfer vorgeschriebene Maßeinheit „mg“ ist. Aus Gründen der Kohärenz und Klarheit sollte die Maßeinheit für Kupfer in Anhang I der Richtlinie 2002/46/EG ebenfalls „mg“ sein. Da die Änderung der Maßeinheiten für Kupfer keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben dürfte, ist es nicht erforderlich, ein Gutachten der Behörde einzuholen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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