Art. 4 – Mittelausstattung

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

(1)Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms wird für den Zeitraum 2021-2027 auf 950 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen festgesetzt.
(2)Der in Absatz 1 genannte Betrag kann auch zur Deckung von Ausgaben für die Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Prüfung, Evaluierung und sonstige Tätigkeiten zur Verwaltung des Programms und zur Evaluierung der Fortschritte im Hinblick auf die Verwirklichung der Programmziele eingesetzt werden. Darüber hinaus können damit Ausgaben für Studien, Sachverständigensitzungen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die die Ziele des Programms betreffen, sowie Ausgaben in Verbindung mit Informationstechnologienetzen — in erster Linie für die Verarbeitung und den Austausch von Informationen —, einschließlich für betriebliche IT-Systeme sowie für sonstige technische und administrative Hilfe für die Programmverwaltung, gedeckt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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