Art. 6 – Durchführung und Formen der Unionsfinanzierung

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

(1)Das Programm wird in direkter Mittelverwaltung gemäß der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2)Im Rahmen des Programms können Mittel in allen in der Haushaltsordnung vorgesehenen Formen zur Verfügung gestellt werden, insbesondere als Finanzhilfen, als Preisgelder, als Auftragsvergabe sowie als Erstattungen der Reise- und Aufenthaltskosten externer Sachverständiger.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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