Art. 9 – Gewährung, Komplementarität und kombinierte Finanzierung

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

(1)Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels VIII der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet.
(2)Maßnahmen, die einen Beitrag aus dem Programm erhalten haben, können auch Beiträge aus einem anderen Unionsprogramm erhalten, sofern diese Beiträge nicht dieselben Kosten betreffen. Für den entsprechenden Beitrag zu der Maßnahme gelten die Bestimmungen des jeweiligen Unionsprogramms. Die kumulierten Finanzmittel dürfen die förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht übersteigen. Die Unterstützung aus den verschiedenen Unionsprogrammen kann entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden.
(3)Im Einklang mit Artikel 195 Absatz 1 Buchstabe f der Haushaltsordnung werden Finanzhilfen ohne Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen gewährt, wenn es sich bei den förderfähigen Stellen um Zollbehörden teilnehmender Länder handelt, sofern die Voraussetzungen von Artikel 5 der vorliegenden Verordnung erfüllt sind.
(4)Die in Artikel 150 der Haushaltsordnung genannte Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung, insbesondere auf die in Artikel 188 Buchstaben a und b der Haushaltsordnung genannten Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
(5)Der Evaluierungsausschuss bewertet die Vorschläge auf der Grundlage von Zuschlagskriterien, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, der Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, der Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen und des Haushalts und der Kostenwirksamkeit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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