Art. 8 – Externe Sachverständige

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

(1)Sofern dies zum Abschluss einer Maßnahme zur Umsetzung der in Artikel 3 genannten Ziele beiträgt, können Vertreter von Regierungsbehörden, auch aus nicht am Programm teilnehmenden Drittländern, Wissenschaftler und Vertreter internationaler und anderer einschlägiger Organisationen, von Wirtschaftsteilnehmern, von Organisationen, die Wirtschaftsteilnehmer vertreten, sowie von der Zivilgesellschaft als externe Sachverständige an solchen Maßnahmen teilnehmen.
(2)Kosten, die den in Absatz 1 dieses Artikels genannten externen Sachverständigen entstanden sind, können im Rahmen des Programms gemäß Artikel 238 der Haushaltsordnung erstattet werden.
(3)Die externen Sachverständigen für Sachverständigengruppen werden von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Sachverständigen — ausgewählt. Die externen Sachverständigen, die ad personam an Ad-hoc-Veranstaltungen im Rahmen des Programms wie einmaligen Sitzungen und Konferenzen teilnehmen, werden von der Kommission — auch unter Einbeziehung der von den Teilnehmerländern vorgeschlagen Sachverständigen — ausgewählt. Die externen Sachverständigen werden nach Bedarf aufgrund ihrer für die spezifischen Maßnahmen relevanten Fähigkeiten, Erfahrungen und Kenntnisse ausgewählt. Die Kommission prüft unter anderem, ob die externen Sachverständigen, die ad personam ernannt werden und unabhängig und im öffentlichen Interesse handeln müssen, unparteiisch sind und im Hinblick auf ihre beruflichen Pflichten keinen Interessenkonflikten unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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