ErwGr. 20

REG_2021_444 · zur Einrichtung des Programms „Zoll“ für die Zusammenarbeit im Zollwesen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1294/2013

Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (11) sollte das Programm auf der Grundlage von Daten evaluiert werden, die im Einklang mit spezifischen Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Verwaltungsaufwand, insbesondere für die Mitgliedstaaten, und Überregulierung zu vermeiden sind. Diese Anforderungen sollten, soweit erforderlich, messbare Indikatoren als Grundlage für die vergleichbare und vollständige Evaluierung der Auswirkungen des Programms in der Praxis enthalten. Die Zwischen- und die Abschlussevaluierung, die spätestens vier Jahre nach Beginn der Durchführung und nach dem Ende des Programms durchgeführt werden sollten, sollten zu einer effizienten Entscheidungsfindung bezüglich der Zusammenarbeit im Zollwesen für die nächsten mehrjährigen Finanzrahmen beitragen. Deshalb ist es äußerst wichtig, dass h die Zwischen- und die Abschlussevaluierung zufriedenstellende Informationen in ausreichendem Umfang enthalten, und dass diese Evaluierungen rechtzeitig vorliegen. Als Teil des Systems der Leistungsberichterstattung sollten ergänzend zu der Zwischen- und der Abschlussevaluierung des Programms außerdem jährliche Fortschrittsberichte vorgelegt werden, um die Durchführung des Programms zu überwachen. Die Berichte sollten eine Zusammenfassung der gewonnenen Erkenntnisse enthalten und gegebenenfalls die Hindernisse und Mängel aufführen, die im Zusammenhang mit den Aktivitäten des Programms in dem betreffenden Jahr festgestellt wurden. Diese jährlichen Fortschrittsberichte sollten dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt werden

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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