Art. 11a – Kombination des EFSI-Portfolios mit anderen Portfolios

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Abweichend von Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung und Artikel 10 Absatz 2 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können mit der EU-Garantie auch die in Artikel 11 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Verluste in Bezug auf das gesamte Portfolio von Finanzierungen oder Investitionen gedeckt werden, die über die in Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/523 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) genannten Finanzprodukte unterstützt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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