Art. 35 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Abweichend von Artikel 209 Absatz 3 Unterabsätze 1 und 4 der Haushaltsordnung können jedwede Einnahmen, Rückzahlungen und Einziehungen im Rahmen von Finanzierungsinstrumenten, die durch die in Anhang IV der vorliegenden Verordnung genannten Programme geschaffen wurden, unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor für 2021-2027 für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(2)Abweichend von Artikel 213 Absatz 4 Buchstabe a der Haushaltsordnung können Dotierungsüberschüsse der mit der Verordnung (EU) 2015/1017 eingeführten EU-Garantie unter Berücksichtigung der entsprechenden Bestimmungen bezüglich des Haushalts gemäß der Verordnung über die Darlehensfazilität für den öffentlichen Sektor für 2021-2027 für die Dotierung der EU-Garantie gemäß der vorliegenden Verordnung verwendet werden.
(3)Der in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2020/2094 genannte Betrag von 6 074 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen wird verwendet für a) die Dotierung der EU-Garantie im Sinne der vorliegenden Verordnung mit einem Betrag von 5 930 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen, zusätzlich zu den in Artikel 211 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Haushaltsordnung genannten Mitteln, b) für die Durchführung der in den Kapiteln VI und VII der vorliegenden Verordnung festgelegten sowie der in Artikel 1 Absatz 3 Satz 2 der Verordnung (EU) 2020/2094 genannten Maßnahmen, vorbehaltlich des Artikels 3 Absätze 4 und 8 der genannten Verordnung mit einem Betrag von 142 500 000 EUR zu jeweiligen Preisen. Dieser Betrag stellt eine externe zweckgebundene Einnahme im Sinne des Artikels 21 Absatz 5 der Haushaltsordnung dar.
(4)Abweichend von Artikel 16 Absatz 1 Unterabsatz 2 der vorliegenden Verordnung können Finanzierungen und Investitionen, die von einem Durchführungspartner im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zur Unterzeichnung der jeweiligen Garantievereinbarungen unterzeichnet oder getätigt werden, durch die EU-Garantie gedeckt werden, sofern diese Maßnahmen in der Garantievereinbarung angegeben sind, die in Artikel 23 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung genannte Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen bestehen oder gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine positive Stellungnahme erhalten sowie in beiden Fällen jeweils vom Investitionsausschuss gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung genehmigt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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