Art. 33 – Beteiligung an der Kapitalerhöhung des EIF

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

Die Union zeichnet zusätzlich zu der EIF-Beteiligung, die sie am 3. Dezember 2020 hält, bis zu 853 Anteile am EIF mit einem Nennwert von jeweils 1 000 000 EUR, damit ihr prozentualer Anteil am Kapital auf einem Niveau bleibt, das dem vom 3. Dezember 2020 entspricht. Die Zeichnung der Anteile und die Zahlung von bis zu 375 000 000 EUR für den eingezahlten Teil der Anteile und für das Agio erfolgen gemäß den Bedingungen, die von der Generalversammlung der Anteilseigner des EIF genehmigt werden, und vor dem 31. Dezember 2021. Der sich daraus ergebende gezeichnete, aber noch nicht eingezahlte Teil der nach diesem Artikel erworbenen Anteile darf 682 400 000 EUR nicht übersteigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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