Art. 16 – Förderfähige Finanzierungsarten

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Die EU-Garantie kann bei folgenden Arten von Finanzierungen der Durchführungspartner zur Absicherung der Risiken eingesetzt werden: a) Darlehen, Bürgschaften, Rückbürgschaften, Kapitalmarktinstrumente, andere Finanzierungsformen oder Instrumente zur Verbesserung der Kreditqualität, einschließlich nachrangiger Fremdkapitalfinanzierungen, oder Eigenkapital- oder Quasi-Eigenkapitalinvestitionen, die direkt oder indirekt über Finanzintermediäre, Fonds, Investitionsplattformen oder sonstige Instrumente erbracht werden und an die Endempfänger weitergeleitet werden sollen; b) Finanzierungen oder Bürgschaften, die ein Durchführungspartner für eine andere Finanzierungsinstitution leistet, damit es die in Buchstabe a genannten Finanzierungen durchführen kann. Um von der EU-Garantie gedeckt werden zu können, müssen die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b dieses Absatzes genannten Finanzierungsarten für Finanzierungen und Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 gewährt, erworben oder begeben werden, wobei die Finanzierung durch den Durchführungspartner im Einklang mit einer Finanzierungsvereinbarung oder einer Transaktion erfolgt sein muss, die der Durchführungspartner nach der Unterzeichnung der Garantievereinbarung, die nicht abgelaufen ist oder gekündigt wurde, unterzeichnet oder geschlossen hat.
(2)Bei Finanzierungen und Investitionen, die über Fonds oder sonstige Zwischenstrukturen finanziert werden, erfolgt die Unterstützung durch die EU-Garantie nach Bestimmungen, die in den Investitionsleitlinien festzulegen sind, selbst wenn ein geringer Teil der von diesen Strukturen investierten Beträge außerhalb der Union und in Drittländern nach Artikel 14 Absatz 2 oder in Vermögenswerten angelegt ist, die nach dieser Verordnung nicht förderfähig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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