Art. 18 – Voraussetzungen für den Einsatz der EU-Garantie

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Die Gewährung der EU-Garantie erfolgt vorbehaltlich des Inkrafttretens der Garantievereinbarung mit dem jeweiligen Durchführungspartner.
(2)Finanzierungen und Investitionen werden nur von der EU-Garantie gedeckt, wenn sie die in der vorliegenden Verordnung und in den einschlägigen Investitionsleitlinien festgelegten Kriterien erfüllen und wenn der Investitionsausschuss festgestellt hat, dass sie die Voraussetzungen für eine Unterstützung durch die EU-Garantie erfüllen. Die Durchführungspartner bleiben dafür verantwortlich, dass bei den Finanzierungen und Investitionen die Bestimmungen dieser Verordnung und der einschlägigen Investitionsleitlinien eingehalten werden.
(3)Für die Durchführung der Finanzierungen und Investitionen im Rahmen der EU-Garantie kann der Durchführungspartner bei der Kommission keine Verwaltungskosten oder Gebühren geltend machen, es sei denn, der Durchführungspartner kann bei der Kommission ordnungsgemäß begründen, dass in Anbetracht der Art der politischen Ziele, die mit dem jeweiligen umzusetzenden Finanzprodukt verfolgt werden, und der Tragfähigkeit für die angestrebten Endempfänger oder der Art der bereitgestellten Finanzierung eine Ausnahmeregelung erforderlich ist. Die Deckung dieser Kosten aus dem Unionshaushalt ist auf den Betrag begrenzt, der für die Durchführung der jeweiligen Finanzierungen und Investitionen unbedingt erforderlich ist, und wird nur insoweit gewährt, als diese Kosten nicht aus den Einnahmen der Durchführungspartner aus den jeweiligen Finanzierungen und Investitionen gedeckt werden. Die Gebührenregelungen werden in der Garantievereinbarung festgelegt und müssen mit Artikel 17 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung und Artikel 209 Absatz 2 Buchstabe g der Haushaltsordnung im Einklang stehen.
(4)Darüber hinaus kann der Durchführungspartner mit der EU-Garantie im Einklang mit Artikel 17 Absatz 4 den entsprechenden Anteil von Einziehungskosten abdecken, sofern diese Kosten nicht von den eingezogenen Summen abgezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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