Art. 20 – Beratungsausschuss

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Die Kommission und der gemäß Artikel 21 eingerichtete Lenkungsausschuss werden von einem Beratungsausschuss beraten (im Folgenden „Beratungsausschuss“).
(2)Der Beratungsausschuss bemüht sich um ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis und besteht aus a) einem Vertreter jedes Durchführungspartners, b) einem Vertreter jedes Mitgliedstaats, c) einem vom Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss ernannten Sachverständigen, d) einem vom Ausschuss der Regionen ernannten Sachverständigen.
(3)Den Vorsitz im Beratungsausschuss führt ein Vertreter der Kommission. Der Vertreter der EIB-Gruppe übernimmt den stellvertretenden Vorsitz. Der Beratungsausschuss tritt regelmäßig mindestens zweimal jährlich auf Initiative des Vorsitzes zusammen.
(4)Der Beratungsausschuss a) berät die Kommission und den Lenkungsausschuss bei der Gestaltung von Finanzprodukten, die auf der Grundlage der vorliegenden Verordnung zum Einsatz kommen sollen; b) berät die Kommission und den Lenkungsausschuss zu Marktentwicklungen, Marktbedingungen, Marktversagen und suboptimalen Investitionsbedingungen; c) tauscht sich über Marktentwicklungen und bewährte Verfahren aus.
(5)Die Kommission ernennt nach Anhörung potenzieller Durchführungspartner die ersten Beratungsausschussmitglieder, die andere Durchführungspartner als die EIB-Gruppe vertreten. Ihre Amtszeit ist auf ein Jahr begrenzt.
(6)Ebenso werden mindestens zweimal jährlich in einer separaten Formation Sitzungen der Vertreter der Mitgliedstaaten abgehalten, bei denen die Kommission den Vorsitz führt.
(7)Der Beratungsausschuss und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die in der in Absatz 6 genannten Formation zusammentreten, können Empfehlungen für den Lenkungsausschuss zur Durchführung des Programms „InvestEU“ abgeben.
(8)Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Beratungsausschusses sind so schnell wie möglich zu veröffentlichen, nachdem sie vom Beratungsausschuss genehmigt wurden. Die Kommission legt die Vorschriften und Verfahren für die Tätigkeit des Beratungsausschusses fest und nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Damit der Beratungsausschuss seine Aufgaben wahrnehmen kann, sind ihm alle einschlägigen Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen.
(9)Die Vertreter der im Beratungsausschuss vertretenen nationalen Förderbanken und -institute wählen aus ihrer Mitte die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe in dem gemäß Artikel 21 eingerichteten Lenkungsausschuss. Die nationalen Förderbanken und -institute wirken auf eine in Bezug auf ihre Größe und geografische Verteilung ausgewogene Vertretung im Lenkungsausschuss hin. Die ausgewählten Vertreter vertreten den von allen anderen Durchführungspartnern als der EIB-Gruppe vereinbarten gemeinsamen Standpunkt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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