Art. 23 – Überprüfung der Übereinstimmung mit den politischen Zielen

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Die Kommission prüft, ob die von anderen Durchführungspartnern als der EIB vorgeschlagenen Finanzierungen und Investitionen mit dem Recht und der Politik der Union im Einklang stehen.
(2)In den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallende Finanzierungen und Investitionen der EIB werden nicht von der EU-Garantie erfasst, wenn die Kommission gemäß dem in Artikel 19 der EIB-Satzung vorgesehenen Verfahren eine negative Stellungnahme abgibt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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