Art. 21 – Lenkungsausschuss

REG_2021_523 · zur Einrichtung des Programms „InvestEU“ und zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/1017

(1)Ein Lenkungsausschuss für das Programm „InvestEU“ (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) wird eingerichtet. Er setzt sich aus vier Vertretern der Kommission, drei Vertretern der EIB-Gruppe und zwei Vertretern anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe sowie einem Sachverständigen zusammen, der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannt wird. Der als nicht stimmberechtigtes Mitglied vom Europäischen Parlament ernannte Sachverständige darf keine Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, von Regierungen der Mitgliedstaaten oder sonstigen öffentlichen oder privaten Einrichtungen einholen oder entgegennehmen und hat seine Tätigkeit in völliger Unabhängigkeit auszuüben. Der Sachverständige nimmt seine Aufgaben unparteiisch und im Interesse des Programms „InvestEU“ wahr. Die Mitglieder des Lenkungsausschusses werden für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt, die einmal verlängert werden kann; dies gilt nicht für die Vertreter anderer Durchführungspartner als der EIB-Gruppe, die für eine Amtszeit von zwei Jahren ernannt werden.
(2)Der Lenkungsausschuss wählt aus der Mitte der Vertreter der Kommission einen Vorsitz, dessen Amtszeit vier Jahre beträgt und einmal verlängert werden kann. Der Vorsitz erstattet den Vertretern der Mitgliedstaaten im Beratungsausschuss halbjährlich über die Durchführung des Programms „InvestEU“ Bericht. Die detaillierten Sitzungsprotokolle des Lenkungsausschusses werden veröffentlicht, sobald sie vom Lenkungsausschuss genehmigt wurden.
(3)Der Lenkungsausschuss a) legt strategische und operative Leitlinien für die Durchführungspartner fest, darunter auch Leitlinien für die Gestaltung von Finanzprodukten sowie für andere für die Tätigkeit des Fonds „InvestEU“ erforderliche operative Strategien und Verfahren; b) nimmt den von der Kommission in Zusammenarbeit mit der EIB-Gruppe und anderen Durchführungspartnern entwickelten risikomethodischen Rahmen an; c) beaufsichtigt die Durchführung des Programms „InvestEU“; d) wird vor der Auswahl gemäß Artikel 24 Absatz 2 zur Auswahlliste der Bewerber für den Investitionsausschuss angehört, wobei er die Meinungen aller seiner Mitglieder berücksichtigt; e) nimmt die in Artikel 24 Absatz 4 genannte Geschäftsordnung des Sekretariats des Investitionsausschusses an; f) erlässt die Vorschriften, die für Geschäfte mit Investitionsplattformen gelten.
(4)Der Lenkungsausschuss verfolgt bei seinen Beratungen einen konsensorientierten Ansatz und berücksichtigt daher so weit wie möglich die Standpunkte aller Mitglieder. Gelingt es den Mitgliedern nicht, sich auf einen gemeinsamen Standpunkt zu einigen, so fasst der Lenkungsausschuss seine Beschlüsse mit der qualifizierten Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder, für deren Erreichen mindestens sieben Stimmen erforderlich sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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