Art. 43a – Übergangsbestimmungen für STS-Bilanzverbriefungen

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

(1)Für synthetische Verbriefungen, für die die Besicherungsvereinbarung vor dem 9. April 2021 wirksam geworden ist, dürfen Originatoren und Verbriefungszweckgesellschaften die Bezeichnung „STS“ oder „einfach, transparent und standardisiert“ oder eine direkt oder indirekt darauf bezugnehmende Bezeichnung nur dann verwenden, wenn die Anforderungen des Artikels 18 und die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen zum Zeitpunkt der in Artikel 27 Absatz 1 genannten Meldung erfüllt sind.
(2)Bis zum Zeitpunkt der Anwendung der in Artikel 27 Absatz 6 genannten technischen Regulierungsstandards stellen Originatoren für die Zwecke der Verpflichtung nach Artikel 27 Absatz 1 ESMA die erforderlichen Informationen schriftlich zur Verfügung.
(3)Verbriefungen, für die die ursprünglichen Verbriefungspositionen vor dem 9. April 2021 geschaffen wurden, gelten als STS-Verbriefung, sofern a) sie zum Zeitpunkt der Schaffung der ursprünglichen Verbriefungspositionen die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 1 bis 5, 7 bis 9 und 11 und12, Artikel 26c Absätze 1 und 3, Artikel 26e Absatz 1, Absatz 2 Unterabsatz 1, Absatz 3 Unterabsätze 3 und 4 sowie Absätze 6 bis 9 erfüllten; und b) sie zum Zeitpunkt der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1 die Anforderungen nach Artikel 26b Absätze 6 und 10, Artikel 26c Absätze 2 und 4 bis 10, Artikel 26d Absätze 1 bis 5 und Artikel 26e Absatz 2 Unterabsätze 2 bis 7, Absatz 3 Unterabsätze 1, 2 und 5 sowie Absätze 4 und5 erfüllen.
(4)Für die Zwecke des Absatzes 3 Buchstabe b dieses Artikels gilt Folgendes: a) In Artikel 26d Absatz 2 ist ‚Vor dem Abschluss der Transaktion‘ als ‚Vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1‘ zu lesen; b) in Artikel 26d Absatz 3 ist ‚vor der Bepreisung der Verbriefung‘ als ‚vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1‘ zu lesen; c) in Artikel 26d Absatz 5: i) ist in Satz 2 ‚vor der Bepreisung‘ als ‚vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1‘ zu lesen; ii) ist in Satz 3 ‚vor der Bepreisung zumindest im Entwurf oder in vorläufiger Form‘ als ‚vor der Meldung gemäß Artikel 27 Absatz 1‘ zu lesen; iii) gilt die Anforderung nach Satz 4 nicht; iv) sind Bezugnahmen auf die Einhaltung des Artikels 7 so zu lesen, als würde Artikel 7, ungeachtet des Artikels 43 Absatz 1, für diese Verbriefungen gelten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 43a REG_2021_557 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 43a REG_2021_557 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.