Art. 45a – Entwicklung eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

(1)Bis zum 1. November 2021 veröffentlicht EBA in enger Zusammenarbeit mit ESMA und EIOPA einen Bericht über die Entwicklung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung, um nachhaltigkeitsbezogene Transparenzanforderungen in diese Verordnung aufzunehmen. In diesem Bericht wird insbesondere Folgendes gebührend überprüft: a) die Umsetzung verhältnismäßiger Anforderungen in den Bereichen Offenlegung und Sorgfaltspflichten in Bezug auf potenzielle positive und negative Auswirkungen der durch zugrunde liegende Risikopositionen finanzierten Vermögenswerte auf Nachhaltigkeitsfaktoren; b) der Inhalt, die Methoden und die Darstellung von Informationen über Nachhaltigkeitsfaktoren in Bezug auf positive und negative Auswirkungen auf Angelegenheiten in den Bereichen Umwelt, Soziales und Governance; c) die Frage, wie ein spezifischer Rahmen für nachhaltige Verbriefung eingeführt werden kann, der Finanzprodukte widerspiegelt oder sich auf Finanzprodukte stützt, die unter die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 fallen, und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (*) Rechnung trägt; d) mögliche Auswirkungen eines Rahmens für nachhaltige Verbriefung auf die Finanzstabilität, die Ausweitung des Verbriefungsmarkts der Union und die Kreditvergabekapazität der Banken.
(2)Bei der Ausarbeitung des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts spiegelt EBA gegebenenfalls die in den Artikeln 3, 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/2088 festgelegten Transparenzanforderungen wider oder stützt sich auf sie und holt Beiträge der Europäischen Umweltagentur und der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission ein.
(3)In Verbindung mit dem Überprüfungsbericht nach Artikel 46 legt die Kommission auf der Grundlage des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Berichts der EBA dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Schaffung eines spezifischen Rahmens für nachhaltige Verbriefung vor. Gegebenenfalls wird dem Bericht der Kommission ein Gesetzgebungsvorschlag beigefügt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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