ErwGr. 5

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Die COVID-19-Krise birgt die Gefahr, dass die Anzahl notleidender Risikopositionen (non-performing exposures, im Folgenden „NPE“) steigt und die Notwendigkeit für die Institute zunimmt, ihre NPE zu verwalten und mit ihnen umzugehen. Dabei besteht eine Möglichkeit für die Institute darin, ihre NPE durch Verbriefung am Markt zu handeln. Außerdem ist es im aktuellen Kontext von entscheidender Bedeutung, dass Risiken aus systemrelevanten Teilen des Finanzsystems entfernt werden, und dass Kreditgeber ihre Eigenkapitalausstattungen stärken. Die synthetische Verbriefung ist eine Möglichkeit, dies zu erreichen, sowie z. B. die Beschaffung neuer Eigenmittel.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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