ErwGr. 8

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Wie die durch die Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) errichtete Europäische Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde) (im Folgenden „EBA“) in ihrer Stellungnahme zur aufsichtlichen Behandlung von Verbriefungen notleidender Risikopositionen (7) festgestellt hat, unterscheiden sich die Risiken im Zusammenhang mit Vermögenswerten, die NPE-Verbriefungen besichern, in wirtschaftlicher Hinsicht von denen der Verbriefungen nicht notleidender Vermögenswerte. NPE werden mit einem Abschlag auf ihren Nominalwert oder ausstehenden Wert verbrieft und spiegeln die Bewertung des Marktes unter anderem hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit wider, dass die Forderungsverwertung einen ausreichenden Zahlungsstrom und Vermögenswertrückflussgeneriert. Das Risiko für die Anleger besteht daher darin, dass die Forderungsverwertung der Vermögenswerte keinen ausreichenden Zahlungsstrom und Vermögenswertrückfluss generiert, um den Nettowert abzudecken, zu dem die NPE erworben wurden. Das tatsächliche Verlustrisiko für die Anleger entspricht daher nicht dem Nominalwert des Portfolios, sondern dem herabgesetzten Wert, d.h. abzüglich des Preisabschlags, zu dem die zugrunde liegenden Vermögenswerte übertragen werden. Im Falle von NPE-Verbriefungen ist es daher angemessen, dass der Betrag des Risikoselbstbehalts auf der Grundlage dieses herabgesetzten Werts berechnet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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