ErwGr. 10

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Vor der Finanzkrise von 2008 verfolgten einige Verbriefungstätigkeiten eine „Kreditvergabe-Verbriefung-Verkauf“-Strategie. Bei dieser Strategie wurden für die Verbriefung zum Nachteil der Anleger minderqualitative Vermögenswerte ausgewählt, die mit einem höheren Risiko verbunden waren, als es die Anleger hätten eingehen wollen. Die Anforderung, die bei der Schaffung von verbrieften Vermögenswerte für die Kreditvergabe verwendeten Standards zu überprüfen, wurde eingeführt, um solche Praktiken in der Zukunft zu verhindern. Bei NPE-Verbriefungen sind jedoch die bei der Originierung der verbrieften Vermögenswerte anwendbaren Standards für die Kreditvergabe aufgrund der besonderen Umstände, einschließlich des Erwerbs dieser notleidenden Vermögenswerte und der Art der Verbriefung, von geringerer Bedeutung. Stattdessen ist die Anwendung solider Standards bei der Auswahl und Bepreisung der Risikoposition ein wichtigerer Faktor in Bezug auf Investitionen in NPE-Verbriefungen. Die Überprüfung der Standards für die Kreditvergabe muss daher geändert werden, damit der Anleger die Qualität und die Wertentwicklung der notleidenden Vermögenswerte mit der gebotenen Sorgfalt (Due-Diligence) prüfen und eine vernünftige und fundierte Anlageentscheidung treffen kann, wobei zugleich sicherzustellen ist, dass die Ausnahmeregelung nicht missbraucht wird. Daher sollten die zuständigen Behörden bei der NPE-Verbriefung die Anwendung solider Standards für die Auswahl und Bepreisung der Risikopositionen überprüfen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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