ErwGr. 9

REG_2021_557 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung mit dem Ziel, die Erholung von der COVID-19-Krise zu fördern

Die Anforderungen an den Risikoselbstbehalt sorgen für eine Angleichung der Interessen von Originatoren, Sponsoren und ursprünglichen Kreditgebern, die an einer Verbriefung beteiligt sind, mit denen von Anlegern. Bei Verbriefungen von nicht notleidenden Vermögenswerten ist auf der Verkäuferseite üblicherweise das Interesse des Originators vorherrschend, der oft auch der ursprüngliche Kreditgeber ist. Bei NPE-Verbriefungen sind die Originatoren jedoch bestrebt, die notleidenden Vermögenswerte aus ihren Bilanzen zu entfernen, da sie mit ihnen möglicherweise nicht länger in irgendeiner Weise in Verbindung gebracht werden wollen. In solchen Fällen hat der Forderungsverwalter der Vermögenswerte ein größeres Interesse an der Forderungsverwertung der Vermögenswerte und der Werterholung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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