Art. 25 – Berichterstattung

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten legen der Kommission bis zum 15. Juni jedes Jahres für das Vorjahr einen nationalen Bericht über ihre Regelung zur Einhaltung der Vorschriften und die Maßnahmen vor, die sie zur Durchführung der IATTC-Maßnahmen ergriffen haben, einschließlich aller Kontrollen, die sie ihren Flotten auferlegt haben, und aller Überwachungs-, Kontroll- und Einhaltungsmaßnahmen, die sie getroffen haben, um deren Einhaltung sicherzustellen.
(2)Die Mitgliedstaaten melden jährlich bis zum 15. April für das Vorjahr Daten über Fänge, Fischereiaufwand nach Art des Fanggeräts, Anlandung von und Handel mit Haien nach Arten, Daten über Weißspitzen-Hochseehaie gemäß Artikel 8 Absatz 3, Teufelsrochen gemäß Artikel 9 Absatz 4 und Seidenhaie gemäß Artikel 10. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 1. Mai an das IATTC-Sekretariat weiter.
(3)Die Mitgliedstaaten erstatten alljährlich bis zum 15. Juni für das vorangegangene Jahr Bericht über die Umsetzung von Artikel 15 und die Interaktionen mit Seevögeln bei Fischereitätigkeiten im Rahmen des Antigua-Übereinkommens, einschließlich Beifänge von Seevögeln, Einzelheiten zu Seevögeln und alle einschlägigen Informationen, die von Beobachtern und anderen Überwachungsprogrammen zur Verfügung gestellt werden. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.
(4)Die Mitgliedstaaten erstatten jährlich bis zum 15. Juni für das vorangegangene Jahr Bericht über die Umsetzung von Artikel 16 und der Leitlinien der Organisation für Ernährung und Landwirtschaft der Vereinten Nationen zur Verringerung der Meeresschildkrötensterblichkeit bei Fangeinsätzen (2009) (18) für Schildkröten, einschließlich der gesammelten Informationen über die Interaktionen mit Schildkröten bei Fischereitätigkeiten im Rahmen des Antigua-Übereinkommens. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. Juni an das IATTC-Sekretariat weiter.
(5)Die Mitgliedstaaten legen für das vorangegangene Jahr bis zum 15. März einen wissenschaftlichen Beobachterbericht für Langleinenfänger gemäß Artikel 18 Absatz 3 vor. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 30. März an das IATTC-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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