Art. 27 – Vertraulichkeit

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß den Artikeln 112 und 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 stellen die Mitgliedstaaten, Schiffskapitäne und Beobachter sicher, dass elektronische Berichte und Meldungen, die gemäß Artikel 10 Absatz 2, Artikel 19 Absätze 5 und 8 und Artikel 21 Absatz 6 dieser Verordnung an das IATTC-Sekretariat übermittelt und vom IATTC-Sekretariat empfangen werden, vertraulich behandelt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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