Art. 8 – Weißspitzen-Hochseehaie

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von Weißspitzen-Hochseehaien (Carcharhinus longimanus) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
(2)Weißspitzen-Hochseehaie sind so weit wie möglich unverzüglich und unversehrt freizusetzen, wenn sie längsseits des Schiffes gebracht werden.
(3)Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Weißspitzen-Hochseehaien unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 freigesetzten Haie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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