Art. 9 – Teufelsrochen

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Es ist verboten, Körperteile oder ganze Körper von im Bereich des Antigua-Übereinkommens gefangenen Teufelsrochen (einschließlich Manta- und Mobula-Rochen) an Bord zu behalten, umzuladen, anzulanden, zu lagern‚ zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten.
(2)Werden Teufelsrochen im Rahmen eines Ringwadeneinsatzes unbeabsichtigt gefangen und gefroren, so übergibt das Schiff den zuständigen Behörden am Anlandeort den gesamten Teufelsrochen. Teufelsrochen, die auf diese Weise übergeben werden, dürfen nicht verkauft oder getauscht sondern nur für den häuslichen Verzehr gespendet werden.
(3)Teufelsrochen, die unbeabsichtigt gefangen werden, sind so weit wie möglich unverzüglich unversehrt freizusetzen, sobald sie im Netz, am Haken oder an Deck gesichtet werden. Die Freisetzung erfolgt in einer Weise, die die gefangenen Teufelsrochen so wenig wie möglich schädigt, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, entsprechend den Leitlinien in Anhang 1 der IATTC-Entschließung C-15-04.
(4)Die Mitgliedstaaten erfassen unter anderem über die Beobachterprogramme die Zahl der Rückwürfe und Freisetzungen von Teufelsrochen unter Angabe des Zustands (tot oder lebend), einschließlich der nach Absatz 2 übergebenen Rochen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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