Art. 12 – Sichere Freisetzung von Haien durch Ringwadenfänger

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Fischereifahrzeuge der Unionsetzen gefangene Haie (lebend oder tot), die nicht unversehrt zurückbehalten werden, soweit wie möglich unverzüglich frei, sobald sie im Netz oder an Deck gesehen werden, ohne dass die Sicherheit von Personen beeinträchtigt wird.
(2)Wird ein Hai lebend von Ringwadenfängern gefangen und nicht zurückbehalten, so wird er nach folgenden Verfahren oder mit ebenso wirksamen Mitteln freigesetzt: a) Haie werden aus dem Netz freigesetzt, indem sie direkt aus dem Kescher in den Ozean freigesetzt werden; b) Haie, die nicht freigesetzt werden können, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden, bevor sie auf Deck angelandet werden, sind so bald wie möglich über eine Rampe vom Deck, die zu einer Öffnung an der Seite des Schiffes führt, oder durch Notluken wieder in das Wasser zu bringen; und c) sind keine Rampen oder Notluken vorhanden, so werden die Haie mit einer Schlinge oder einem Frachtnetz mit einem Kran oder einer ähnlichen Ausrüstung, sofern vorhanden, abgesenkt. Die Verwendung von Gaffeln, Haken oder ähnlichen Instrumenten ist im Umgang mit Haien verboten. Haie dürfen nicht an Kopf, Schwanz, Kiemenspalten oder Spritzlöchern oder mit am oder durch den Körper befestigtem Bindedraht angehoben werden und es dürfen keine Löcher in die Körper von Haien gemacht werden (z. B. zum Durchziehen eines Kabels zum Anheben des Hais).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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