Art. 14 – Datenerhebung zu Haiarten

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erheben Fangdaten für Seiden- und Hammerhaie und übermitteln diese den Mitgliedstaaten, welche diese bis zum 31. März jedes Jahres an die Kommission weiterleiten. Die Kommission leitet diese Informationen an das IATTC-Sekretariat weiter.
(2)Beobachter auf Fischereifahrzeugen der Union erfassen Anzahl und Zustand (tot oder lebend) der gefangenen und freigesetzten Seidenhaie und Hammerhaie.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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