Art. 16 – Meeresschildkröten

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Fischereifahrzeuge der Union setzen alle Meeresschildkröten unverzüglich in einer Weise frei, die möglichst wenig Schaden verursacht, ohne die Sicherheit von Personen zu gefährden. Mindestens ein Mitglied der Besatzung eines Fischereifahrzeuges der Union muss in Techniken für den Umgang mit und das Aussetzen von Meeresschildkröten geschult sein, um die Überlebenschancen nach dem Aussetzen zu verbessern.
(2)Die Mitgliedstaaten beteiligen sich weiterhin an der Erforschung von Techniken zur weiteren Verringerung des Beifangs von Meeresschildkröten bei allen Arten von Fanggeräten, die im Rahmen der östlichen Pazifischen Ozean eingesetzt werden, und fördern diese Forschung.
(3)Der Kapitän eines Ringwadenfängers a) vermeidet das Umkreisen von Meeresschildkröten so weit wie möglich und führt an Bord sichere Werkzeuge für das Aussetzen von Meeresschildkröten mit bzw. setzt diese gegebenenfalls ein und ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um ihr sicheres Aussetzen zu gewährleisten, falls eine Meeresschildkröte in einem Ringwadennetz gesichtet wird; b) ergreift die erforderlichen Maßnahmen, um FADs auf verfangene Meeresschildkröten zu überwachen und sicherzustellen, dass alle in FADs verfangenen Meeresschildkröten freisetzt werden; c) erfasst alle beobachteten Interaktionen mit Meeresschildkröten während der Ringwadenfischerei und übermittelt diese Informationen an die nationalen Behörden.
(4)Der Kapitän eines Langleinenfängers a) führt an Bord die für die unverzügliche Freisetzung unbeabsichtigt gefangener Meeresschildkröten erforderliche Ausrüstung (z. B. Enthaker, Leinenschneider und Kescher) mit und setzt diese ein, wenn es zu Interaktionen mit Meeresschildkröten kommt; b) wendet eine der folgenden beiden Risikominderungsmaßnahmen an, wenn die Mehrzahl der Haken in Tiefen von weniger als 100 Metern eingesetzt werden: große Kreishaken oder nur Verwendung von Flossenfischen als Köder; c) meldet etwaige Interaktionen an die nationalen Behörden.
(5)Die Mitgliedstaaten unterstützen die Erforschung und Entwicklung von geänderten FAD-Konzepten, um das Verfangen von Meeresschildkröten zu verringern, und ergreifen Maßnahmen, um die Verwendung von FADs zu fördern, die in dieser Hinsicht Erfolge gezeigt haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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