Art. 18 – Wissenschaftliche Beobachter auf Langleinenfängern

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei mindestens 5 % des Fischereiaufwands durch Langleinenfänger unter ihrer Flagge, die eine Länge von über alles von mehr als 20 Metern aufweisen, ein wissenschaftlicher Beobachter an Bord ist.
(2)Wissenschaftliche Beobachter erfassen die Fänge von Zielfischarten, die Artenzusammensetzung und andere verfügbare biologische Informationen sowie alle Interaktionen mit Nichtzielarten wie Meeresschildkröten, Seevögeln und Haien.
(3)Wissenschaftliche Beobachter an Bord von Fischereifahrzeugen der Union legen den Behörden der Mitgliedstaaten spätestens 15 Tage nach Ende jeder Fangreise einen Bericht über diese Beobachtungen vor. Dieser Bericht wird der Kommission gemäß Artikel 25 Absatz 5 übermittelt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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