Art. 17 – Schutz von Delfinen

REG_2021_56 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Interamerikanischen Übereinkommes für tropischen Thunfisch und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Nur Fischereifahrzeuge der Union, die unter den im Übereinkommen festgelegten Bedingungen fischen und über eine Quote zur Begrenzung der Delfinsterblichkeit (DML) verfügen, sind befugt, bei der Fischerei auf Gelbflossenthun im Bereich des Antigua-Übereinkommens Schwärme oder Gruppen von Delphinen mit Ringwaden einzukreisen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.10.2024

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