Art. 11 – Evaluierung des Vorschlags und Gewährungskriterien

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

(1)Die Arbeit der Evaluierungsausschüsse stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze für Finanzhilfen gemäß Artikel 188 der Haushaltsordnung und insbesondere auf die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz sowie auf den Grundsatz der Nichtdiskriminierung.
(2)Die Evaluierungsausschüsse bewerten die Vorschläge anhand von Gewährungskriterien wie Relevanz der vorgeschlagenen Maßnahmen im Hinblick auf die verfolgten Ziele, Qualität der vorgeschlagenen Maßnahmen, Auswirkungen, einschließlich wirtschaftlicher, sozialer und ökologischer Auswirkungen, Budget und Kosteneffizienz.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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