Art. 13 – Förderfähige Kosten im Zusammenhang mit Programmen und Notfallmaßnahmen

REG_2021_690 · zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014

(1)Zusätzlich zu den in Artikel 186 der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien für förderfähige Kosten gilt für die Kosten, die den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Notfallmaßnahmen nach Anhang I Nummern 1.4.1 und 1.4.2 zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels entstehen, Folgendes: a) Sie sind nach Artikel 193 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung bereits vor dem Zeitpunkt der Finanzhilfeantragstellung förderfähig; b) sie sind ab dem Zeitpunkt des vermuteten Auftretens einer Tierseuche oder eines Pflanzenschädlings förderfähig, sofern sich dieses Auftreten anschließend bestätigt. Vor der Finanzhilfeantragstellung ist der Kommission gemäß Artikel 19 oder 20 der Verordnung (EU) 2016/429 und den auf der Grundlage des Artikels 23 der genannten Verordnung erlassenen Vorschriften das Auftreten der Tierseuche bzw. gemäß Artikel 9, 10 oder 11 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates (62) das Auftreten des Unionsquarantäneschädlings zu melden.
(2)Bei Maßnahmen zur Verwirklichung des in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung genannten spezifischen Ziels können die förderfähigen Kosten nach Anhang I Nummern 2.2.1 und 2.2.2 im Zusammenhang mit der Durchführung der Programme für Finanzhilfen in Betracht kommen, wenn sie die in Artikel 186 der Haushaltsordnung festgelegten Kriterien erfüllen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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