Art. 27 – Aufhebung

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Die Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 wird mit Wirkung vom 1. Januar 2021 aufgehoben.
(2)Unbeschadet des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels findet Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 weiterhin Anwendung, bis die in jenem Buchstaben genannte Ex-post-Evaluierung durchgeführt wurde.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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