Art. 28 – Übergangsbestimmungen

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeleitet wurden, unberührt; die genannte Verordnung gilt für diese Maßnahmen bis zu deren Abschluss.
(2)Die Finanzausstattung des EGF kann auch zur Deckung der Ausgaben für technische e Hilfe verwendet werden, die für den Übergang zwischen dem EGF und den Maßnahmen erforderlich sind, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013 eingeführt wurden.
(3)Falls erforderlich können über das Jahr 2027 hinaus Mittel zur Deckung der Ausgaben für die in Artikel 7 Absätze 1 und 5 vorgesehenen förderfähigen Maßnahmen in den Unionshaushalt eingesetzt werden, um die Verwaltung von Maßnahmen zu ermöglichen, die bis zum 31. Dezember 2027 noch nicht abgeschlossen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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