Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
(1)„entlassener Arbeitnehmer“ einen Arbeitnehmer — unabhängig von der Art und der Dauer seines Beschäftigungsverhältnisses —, dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig durch Entlassung endet oder dessen Beschäftigungsvertrag oder -verhältnis aus wirtschaftlichen Gründen nicht erneuert wird;
(2)„Selbstständiger“ eine natürliche Person, die weniger als zehn Arbeitskräfte beschäftigt;
(3)„Begünstigter“ eine natürliche Person, die an aus dem EGF kofinanzierten Maßnahmen teilnimmt;
(4)„Unregelmäßigkeit“ einen Verstoß gegen anwendbares Recht als Folge einer Handlung oder Unterlassung eines an der Inanspruchnahme von EGF-Mitteln beteiligten Wirtschaftsteilnehmers, der einen Schaden für den Haushalt der Union in Form einer ungerechtfertigten Ausgabe bewirkt oder bewirken würde.
(5)„Durchführungszeitraum“ den Zeitraum von den in Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe j genannten Zeitpunkten bis 24 Monate nach dem Tag des Inkrafttretens des Beschlusses über den Finanzbeitrag gemäß Artikel 15 Absatz 2.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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