Art. 1 – Gegenstand und Anwendungsbereich

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

(1)Mit dieser Verordnung wird der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) für den Zeitraum des MFR 2021 bis 2027 eingerichtet. Darin werden die Ziele des EGF, die Formen der Unionsfinanzierung und die Finanzierungsbestimmungen festgelegt, einschließlich der Bestimmungen für Anträge der Mitgliedstaaten auf Gewährung von Finanzbeiträgen aus dem EGF für Maßnahmen zugunsten der Begünstigten gemäß Artikel 6.
(2)Gemäß Artikel 4 unterstützt der EGF im Zuge größerer Umstrukturierungsmaßnahmen entlassene Arbeitnehmer und Selbstständige, die ihre Erwerbstätigkeit aufgegeben haben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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