ErwGr. 50

REG_2021_691 · über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013

Um die Kontinuität der Unterstützung in dem betreffenden Politikbereich zu gewährleisten und die Durchführung ab dem Beginn des MFR 2021 bis 2027 zu ermöglichen, muss diese Verordnung ab dem Beginn des Haushaltsjahres 2021 gelten. Die Kommission sollte das Haushaltsverfahren jedoch erst mit Inkrafttreten dieser Verordnung einleiten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 05.11.2024

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